Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 17

§ 17 – Grundsatz

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen und zu unterhalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichteten, soweit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die elektronische Nachweisführung zugelassen oder angeordnet ist.

Kurz erklärt

  • Die Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle muss elektronisch erfolgen.
  • Es sind qualifizierte elektronische Signaturen erforderlich.
  • Die zuständigen Behörden und Verpflichteten müssen Zugänge für den Empfang einrichten und pflegen.
  • Abweichungen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich in Formblättern genehmigt werden.
  • Die Regelung gilt auch für bestimmte Verpflichtete, wenn die elektronische Nachweisführung angeordnet ist.